yourcomp. Fort- und Weiterbildung auf den Punkt gebracht.
Wir begleiten Sie mit Lehrgängen, Fortbildungsveranstaltungen und Online-Seminaren – zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Finanz- und Versicherungsbranche – und helfen Ihnen dabei, sich wandelnden Marktbedingungen und Kundenanforderungen anzupassen und gleichzeitig den gesetzlichen Fortbildungsverpflichtungen nachzukommen.
Dabei bleiben wir unseren 5 Prinzipien stets treu:
- Absolute Praxisnähe: Verwertbarkeit für die tägliche Arbeit ist uns wichtig
- Faire Preisgestaltung: Qualitativ hochwertige Seminare zu angemessenen Preisen
- Fokussiertes Angebotsspektrum: Umfassende Fortbildung – aber zugeschnitten auf Ihre Branche
- Hohe Flexibilität: Webinare, Inhouse-Seminare, Fortbildung in Kleingruppen – Sie haben die Wahl
- Erfahrene Referenten: Unsere Referenten verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung und Fortbildung
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Wissensvermittlung aus erster hand.
Die Referenten der von yourcomp angebotenen Fortbildungsveranstaltungen sind Experten mit langjähriger Branchenerfahrung, fundierten Kenntnissen der rechtlichen Materie und umfangreicher Erfahrung in der Wissensvermittlung.
Als ausgewiesene Spezialisten auf dem Gebiet des Rechts der Bank- und Finanzdienstleistungen sowie der Versicherungsvermittlung behalten die yourcomp-
Referenten die aktuellen Entwicklungen stets im Blick und geben ihr Wissen in zahlreichen Seminaren weiter.
So erhalten Sie und Ihre Mitarbeiter eine optimale Wissensvermittlung aus erster Hand, um mit den rechtlichen Veränderungen jederzeit Schritt halten zu können.
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aktuelles und wissenswertes.
SACHKUNDEANFORDERUNGEN UND FORTBILDUNGSPFLICHT FÜR ALLE.
Die MiFID II-Richtlinie hat Anforderungen an die Sachkunde und die Fortbildung für Mitarbeiter von Banken und Finanzdienstleistern ausgeweitet. Bereits seit 2012 müssen Anlageberater sowie Compliance- und Vertriebsbeauftragte die für sie bei der Berufsausübung notwendigen Kenntnisse nachweisen. Seit Januar 2018 gilt die Nachweispflicht in Bezug auf Sachkunde auch für Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung sowie einfache Vertriebsmitarbeiter.
WER IST KONKRET BETROFFEN?
ANLAGEBERATER
Alle weisungsgebundenen Mitarbeiter, vertragliche gebundene Vermittler und deren Mitarbeiter, die beratend tätig werden und befugt sind, Anlageempfehlungen auszusprechen.
PORTFOLIOMANAGER
Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung sind alle Mitarbeiter, die in die Finanzportfolioverwaltung eingebunden sind, also insbesondere in die Dispositionsentscheidungen über das Kundenvermögen.
VERTRIEBSBEAUFTRAGTE
Dazu zählen alle Personen, die für den Vertrieb von Finanzinstrumenten verbindliche Vorgaben machen oder diese mit Entscheidungsbefugnis durch Weisungen oder Überwachung umsetzen. Der Kreis der Vertriebsbeauftragten umfasst z.B. Filialleiter sowie regionale oder zentrale Vertriebsverantwortliche.
VERTRIEBSMITARBEITER
Mitarbeiter (auch solche vertraglich gebundener Vermittler), die Kunden über Finanzinstrumente oder Wertpapier(neben)dienstleistungen informieren, ohne Empfehlungen auszusprechen. Erfasst sind demnach auch Mitarbeiter, die nur Anlagevermittlungsleistungen erbringen oder sogar in den Orderprozess gar nicht eingebunden sind.
COMPLIANCE-BEAUFTRAGTE
Erfasst wird der Compliance-Beauftragte selbst, nicht jedoch sonstige Mitarbeiter einer Compliance-Abteilung.
WAS IST ZU TUN?
ANFÄNGLICHER SACHKUNDENACHWEIS
Bevor die betroffenen Personen ihre Tätigkeit aufnehmen, hat sich jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen über das Vorliegen der jeweiligen Sachkundevoraussetzungen, wie sie sich aus der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ergeben, so zu vergewissern, dass der Nachweis gegenüber der BaFin geführt werden kann.
JÄHRLICHE FORTBILDUNG
Die Europäische Finanzmarktaufsicht (ESMA) verlangt darüber hinaus, dass die Sachkunde mindestens einmal jährlich überprüft wird. Das gilt auch für langjährig tätige Mitarbeiter und muss ebenfalls nachweisbar sein. Eine „Alte Hasen“-Regel gibt es nicht.
WIE IST DER NACHWEIS ZU ERBRINGEN?
Der Nachweis der Sachkunde kann insbesondere durch Bestätigungen über Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen geführt werden. Ein verbindlicher Test ist jedoch nicht vorgesehen. Auch steht den Wertpapierdienstleistungsunternehmen frei, wie (z.B. Präsenzschulung, Online) oder durch wen die Fortbildung erfolgt.